Geschäftsordnung

für die Sitzungen des Tierschutzvereins Bernburg und Umgebung e. V.

 

 

Der Vorstand des Tierschutzvereins Bernburg und Umgebung e. V. hat in seiner Sitzung vom 29.10.2022 folgende Geschäftsordnung für die Vorstandssitzungen und die Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlungen beschlossen:

 

 

I. Abschnitt

Sitzungen des Vorstandes und Mitgliededer- bzw. Jahreshauptversammlung

 

§ 1

Einberufung, Einladung, Teilnahme

 

(1)       Der Vorstandsvorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes des Tierschutzvereins Bernburg und Umgebung e. V. und die Jahreshauptversammlungen des Tierschutzvereins Bernburg und Umgebung e. V. unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit der Sitzung ein. Hierzu erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. 

 

(2)       Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen werden grundsätzlich zur Verfügung gestellt. 

 

(4)       Die Frist zwischen dem Zugang der Ladung und dem Tag des Sitzungstermins (Ladungsfrist) für Sitzungen des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann eine Sitzung des Vorstandes ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. 

 

 (5)      Wer nicht oder nicht rechtzeitig an den Sitzungen teilnehmen kann, soll dies dem Vorstandsvorsitzenden des Tierschutzvereins Bernburg und Umgebung e. V. vor der Sitzung anzeigen. Auch wer die Sitzung vorzeitig verlassen will, hat dem Vorstandsvorsitzenden hierüber zu unterrichten.

 

 

§ 2

Änderung der Tagesordnung

 

  1. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Tagesordnung nach erfolgter Einladung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss erweitert werden, wenn niemand der Erweiterung der Tagesordnung widerspricht.

 

  1. Die Absetzung von Angelegenheiten von der Tagesordnung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden. Betrifft ein Antrag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich des Tierschutzvereins Bernburg und Umgebung e. V. fällt, ist der Antrag ohne Sachdebatte durch Beschluss von der Tagesordnung abzusetzen.

 

 

 

§ 3

Öffentlichkeit von Sitzungen

 

(1)       Die Jahreshauptversammlungen des Tierschutzvereins Bernburg und Umgebung e. V. sind grundsätzlich öffentlich.

 

(2)       Sind die für Zuhörer vorgesehenen Plätze besetzt, können weitere Interessenten zurückgewiesen werden. Für die Presse-, Rundfunk und Telemedienvertreter werden besondere Plätze freigehalten.

 

(3)       Zuhörer sind nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich selbst an den Verhandlungen zu beteiligen.

 

(4)        Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk, Tele- und ähnliche Medien sind zulässig, wenn sie den Sitzungsablauf nicht beeinträchtigen. Ton- und Bildübertragungen und -aufzeichnungen für private Zwecke sind unzulässig. 

 

 

§ 4

Ausschluss der Öffentlichkeit

 

(1)       Durch Beschluss der Mitglieder kann der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Sitzung oder von einzelnen Tagesordnungspunkten angeordnet werden.

 

Soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern, werden insbesondere in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

            

a)         Personalangelegenheiten (Verträge), 

b)         Grundstücksangelegenheiten (Verträge),

            d)        Kreditgewährung und Kreditaufnahme sowie vergleichbare Rechtsgeschäfte,

e)         Angelegenheiten Jahresrechnung und der Rechnungsprüfung, soweit nicht in öffentlicher Sitzung zu behandeln,

            f)         Vergabeangelegenheiten (Auftragsvergabe),

g)         sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung geboten ist.

 

(2)       Tagesordnungspunkte für nichtöffentliche Sitzungen sind so bekanntzugeben, dass der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

 

§ 5

Sitzungsleitung, Sitzungsverlauf

 

(1)       Der Sitzungsleiter hat die Sitzung unparteiisch zu leiten. Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung und Beschlussfassung.

 

(2)       Die Sitzungen sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

 

  1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Be-     schlussfähigkeit,
  2. Abstimmung über die Niederschrift(en) der letzten Sitzung(en),
  3. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung,
  4. Bericht des Vorstandes über wichtige Angelegenheiten des Tierschutzvereins 
  5. Abwicklung der Tagesordnungspunkte,
  6. Anfragen, Anregungen und Bekanntmachungen,
  7. Schließung der Sitzung.

 

(3)       Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der dort festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. 

 

 

§ 6

Beratung der Sitzungsgegenstände

 

(1)       Nach den Erläuterungen der Vorstandsvorsitzenden/Sitzungsleitung zu den Gegenständen der Tagesordnung, eröffnet der Vorsitzende oder der Sitzungsleiter die Beratung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt.

 

(2)      Ein Mitglied darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende oder der Sitzungsleiter der Versammlung das Wort erteilt, möglichst in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Der Vorstandsvorsitzende bzw. Sitzungsleiter hat das Recht, in der Versammlung und in den Vorstandssitzungen zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Bei Wortmeldungen zur „Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe zu erteilen.

 

(3)               Die Redner sprechen grundsätzlich von ihrem Platz aus. Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Tagesordnungspunkt zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens 10 Minuten pro Redner je Tagesordnungspunkt. Sie kann durch Beschluss der Mitglieder verlängert oder verkürzt werden. Ein Mitglied darf höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen. Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.

 

(4)       Während der Beratung sind nur zulässig:

 

a)         Anträge zur Geschäftsordnung,

b)         Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrages.

 

(5)       Der Vorstandsvorsitzende des Tierschutzvereins Bernburg und Umgebung e. V. und der Sitzungsleiter haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung wird vom Sitzungsleiter des geschlossen.

 

 

§ 7

Sachanträge

 

  1. Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten und sind schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden oder zur Niederschrift diktiert, einzureichen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen (Sachanträge). Außerhalb der Sitzung können Anträge auch beim Vorstand eingereicht werden. 

 

(2)       Anträge können, solange darüber noch nicht abgestimmt wurde, zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Antrag kann von einem anderen Mitglied aufgenommen werden, mit der Wirkung, dass über den aufgenommenen anstelle des zurückgenommenen Antrages abgestimmt wird.

 

 

§ 8

Geschäftsordnungsanträge

 

(1)       Folgende Anträge können jederzeit gestellt werden:

 

            a)         Schluss der Aussprache,

            b)         Schluss der Rednerliste,

            c)         Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung,

            d)        Festsetzung sowie Verlängerung und Verkürzung der Redezeit,

            e)         Unterbrechung, Vertagung  oder Beendigung der Sitzung,

            f)         Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

            g)         Rücknahme von Anträgen,

            h)         Anhörung von Personen, insbesondere von Sachverständigen,

i)          Feststellung der Beschlussunfähigkeit im Laufe der Sitzung.

 

(2)       Über diese Anträge entscheidet die Versammlung vorab.

 

(3)       Meldet sich ein Mitglied zur Geschäftsordnung durch Aufheben beider Hände, so muss ihm das Wort außerhalb der Reihe erteilt werden. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als 3 Minuten dauern. 

Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht befassen, sondern nur den Geschäftsordnungsantrag begründen.

 

 

§ 9

Abstimmungen

 

  1. Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme des Antrages auf „Schluss der Beratung“ lässt der Vorsitzende bzw. der Sitzungsleiter abstimmen.

 

  1. Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen.

 

  1. Stehen mehrere Anträge sowie gegebenenfalls ein Beschlussvorschlag zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

 

  1. Anträge zur Geschäftsordnung,
  1. weitergehende Anträge; als weitergehend sind solche Anträge anzusehen, die einen größeren Aufwand erfordern oder eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben,
  2. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der später gestellte Antrag nicht unter Buchstabe a) und b) fällt,
  1. Beschlussvorschläge der ursprünglichen Vorlage bzw. des ursprünglichen Antrages.

 

In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende bzw. der Sitzungsleiter.

 

  1. Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende/Sitzungsleiter den Antrag in Form einer Frage zu formulieren, die mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.

 

 

  1. Stehen innerhalb eines Antrages mehrere Alternativen zur Abstimmung, so wird über diese gesondert in der dort angegebenen Reihenfolge abgestimmt. Über die zweite und die weiteren Alternativen wird nur bei Ablehnung der vorhergehenden Alternative abgestimmt. Findet keine Alternative eine Mehrheit, ist der Antrag insgesamt abgelehnt.

 

  1. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Der Vorsitzende/Sitzungsleiter ruft zur Stimmabgabe getrennt nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen auf. Auf Antrag eines Mitgliedes kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine namentliche Abstimmung verlangt werden.

 

  1. Die Stimmen sind durch den Vorsitzenden/Sitzungsleiter oder durch einen von ihm Beauftragten zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung durch den Vorsitzenden/Sitzungsleiter bekanntzugeben. Er hat festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

 

  1. Wird das Ergebnis von einem Mitglied angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der Gegenstimmen und Stimmenthaltungen festzuhalten.

 

 

§ 10

Wahlen

 

(1)       Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden Stimmenzähler bestimmt. 

 

(2)       Für Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind zu falten.

 

(3)       Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung soll einheitlich sein, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu vermeiden. 

 

(4)       Der Vorsitzende/Sitzungsleiter gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich bekannt.

 

 

§ 11

Unterbrechung, Übertragung und Vertagung

 

(1)       Der Vorsitzende/Sitzungsleiter kann die Sitzung unterbrechen. Er hat die Sitzung zu unterbrechen, wenn auf Antrag eines Mitglieds ein entsprechender Antrag von der Mehrheit der Mitglieder gefasst wird. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

 

(2)       Die Versammlung kann

            

            a)         die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen oder

            b)         die Tagesordnungspunkte durch eine Entscheidung in der Sache abschließen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 12

Sitzungsniederschrift

 

  1. Die Niederschrift wird als Beschlussprotokoll geführt. Über den Mindestinhalt 

muss die Sitzungsniederschrift enthalten:

 

a)         Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung sowie etwaige Sitzungsunterbrechungen,

            b)         Einwände gegen die Sitzungsniederschrift(en) der vorangegangenen Sitzung(en),

c)         Vermerke darüber, welche Mitglieder verspätet erschienen sind oder die Sitzung vorzeitig oder wegen Befangenheit vorübergehend verlassen haben, wobei ersichtlich sein muss, an welchen Abstimmungen oder Wahlen die Betroffenen nicht teilgenommen haben.

            d)        Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung,

            e)         Feststellung der Beschlussfähigkeit,

            f)         Eingaben und Anfragen,

g)         die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte öffentlich oder nichtöffentlich stattgefunden hat,

            h)         sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung.

 

(2)       Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

 

(3)       Die Niederschrift kann von allen Mitgliedern innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung im Büro des Tierschutzvereins Bernburg und Umgebung e. V. nach Voranmeldung/Terminabsprache eingesehen werden.

 

(4)       Über die Niederschrift stimmt die Versammlung ab. Erhebt ein Mitglied gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Niederschrift Bedenken, so wird, falls die Bedenken nicht sofort ausgeräumt werden können, in der nächsten Sitzung über die Begründetheit der Bedenken und ggf. über die Änderung der Niederschrift abgestimmt. Wird durch das Ergebnis der Abstimmung den Bedenken nicht entsprochen, so ist das Mitglied berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die Niederschrift zu verlangen.

 

(5)       Zur Erleichterung der Aufnahme der Niederschrift ist es dem Protokollführer gestattet, Tonaufzeichnungen zu fertigen. 

 

 

 

 

 

§ 13

Ordnung in den Sitzungen

 

  1. Der Vorsitzende/Sitzungsleiter sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er übt das Hausrecht aus.

 

(2)       Wer gegen die Ordnung verstößt, die Würde der Versammlung verletzt oder sich ungebührlich oder beleidigend äußert, kann vom Vorsitzenden/Sitzungsleiter zur Ordnung gerufen werden. Hat ein Redner in derselben Sitzung einen wiederholten Ordnungsruf erhalten und gibt er Anlass zu einem weiteren Ordnungsruf, so kann ihm der Vorsitzende/Sitzungsleiter das Wort entziehen, sofern er ihn bei dem vorhergehenden Ordnungsruf darauf aufmerksam gemacht hat. Mitglieder, die die Ordnung stören, können aus dem Sitzungsraum verwiesen werden.

 

(3)       Der Vorsitzende/Sitzungsleiter kann einen Redner, der vom Gegenstand der Beratung abkommt, zur Sache verweisen. Auf diese Verpflichtung kann jedes Mitglied den Vorsitzenden/Sitzungsleiter durch Zuruf hinweisen.

 

(4)       Redet jemand, dem das Wort nicht erteilt worden ist, so muss ihm das Wort sofort entzogen werden.

 

(5)       Der Vorsitzende/Sitzungsleiter kann einem Redner, der eine festgesetzte Redezeit überschreitet, das Wort entziehen, wenn er ihn bereits auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat.

 

(6)      Einem Redner, dem das Wort gem. Abs. 2 entzogen worden ist, darf es in derselben Sitzung zu demselben Punkt nicht wieder erteilt werden.

 

§ 14

Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern

 

(1)       Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Vorsitzenden/Sitzungsleiters unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung im Sitzungsraum aufhalten.

 

(2)       Wer als Zuhörer durch ungebührliches Verhalten die Sitzung stört oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Vorsitzenden/Sitzungsleiters aus dem Sitzungsraum verwiesen und notfalls entfernt werden, wenn er durch den Vorsitzenden/Sitzungsleiter zuvor mindestens einmal auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen wurde. Entsteht während einer Sitzung unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Vorsitzende/Sitzungsleiter nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

Öffentlichkeit und Presse

 

§ 15

Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

 

  1. Zeit, Ort und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung des Tierschutzvereins Bernburg und Umgebung e. V. sind rechtzeitig öffentlich bekanntzumachen. 

 

  1. Die Öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage des Tierschutzvereins Bernburg und Umgebung e. V..unter www.tierschutzverein-bernburg-ev.de. Eine diesbezügliche Hinweisbekanntmachung wird im „Super Sonntag“ und im „Wochenspiegel“ veröffentlicht. 

 

 

Schlussvorschriften, Inkrafttreten

 

§ 16

Auslegung der Geschäftsordnung

 

Bei Zweifel über Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende/Sitzungsleiter. Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch, so entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 17

Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

 

Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann im Einzelfall abgewichen werden, kein Mitglied widerspricht.

 

 

§ 18

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

 

§ 19Inkrafttreten

 

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Vorstandes des Tierschutzvereins Bernburg und Umgebung e. V. vom 29.10.2022 in Kraft. 

 

Bernburg (Saale), 


Rasa Zacharias                                                        

Vorsitzende des Vorstandes


Svetlana Frühauf 

  1. Stellv. Vorsitzende des Vorstandes

 

Anna Lehmann                                                      

2. Stellv. Vorsitzende des Vorstandes


Helgrid Liebchen

  Schatzmeisterin


Yvonne Krebs

Schriftführerin